Vereinssatzung

Das Original kann in der Geschäftsstelle des Vereins eingesehen werden.

  1. Der Verein führt den Namen Bürgerkomitee des Landes Thüringen e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Zella-Mehlis.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Registergericht in Suhl einzutragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der Verein hat das Ziel, den Missbrauch der Macht durch die SED und aller sie unterstützenden Organisationen aufzudecken. Dazu gehören in erster Linie das ehemalige MfS, sowie Teile der Polizei und der Justiz. Der Verein unterstützt die Verbreitung von Kenntnissen über die politischen, ethischen und moralischen Wirkungen stalinistischer Willkür im Land Thüringen, ehemals die Bezirke Erfurt, Gera und Suhl. Der Verein unterstützt Personen, die in der Zeit von 1945 bis 1989 aufgrund ihrer politischen oder religiösen Haltung oder ihrer sozialen Stellung erheblich benachteiligt sind oder wurden. Aus dieser Motivation heraus verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "steuer-begünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§ 51ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist die Aufarbeitung der Vergangenheit im Sinne der Aufdeckung der Machtstrukturen der SED und aller sie unterstützenden Organisationen; die Vermittlung immaterieller und materieller Hilfen für Personen, die in der Zeit von 1945 bis 1989 aus politischen, religiösen oder sozialen Gründen verfolgt wurden oder anderweitig Nachteile erlitten haben.
  3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Archivierung von Materialien, die die Machtstrukturen der SED und der sie unterstützenden Organisationen aufzeigen;
    • Erarbeitung von Dokumentationen aus diesen Materialien und den Informationen über Verfolgungen und Benachteiligungen während der Zeit des SED-Regimes und der Besatzungszeit;
    • Erarbeitung von Ausstellungen zu diesem Themenkreis;
    • Beratung und Begleitung von Opfern des SED-Regimes auf dem Weg zu Rehabilitierung und Wiedergutmachung;
    • Öffentlichkeitsarbeit.
  4. Der Verein sucht die Zusammenarbeit mit bundesweit agierenden und im Land Thüringen arbeitenden Opfer- und Interessenverbänden, sowie der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge in Berlin und Bonn und dem Thüringer Landesverwaltungsamt Abt. VII Soziales in Meiningen
  5. Zur Verwirklichung des Vereinszweckes können Geschäftsstellen in anderen Orten des Landes Thüringen errichtet werden.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig.
  2. Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  4. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
  1. Mitglieder des Vereins können Personen sein, die nachweislich in einem Bürgerkomitee in den Bezirken Erfurt, Gera und Suhl mitgearbeitet haben; Einzelpersonen und juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen, die bereit sind, den Vereinszweck zu unterstützen. Mitglieder des Vereins können nicht werden Personen, die für das ehemalige MfS gearbeitet haben oder den Machtmissbrauch des SED-Regimes aktiv unterstützt haben, ohne glaubhafte Brüche nachweisen zu können.
  2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 4 Wochen der Einspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung abschließend befindet.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch den Tod;
    • bei juristischen Personen durch Auflösung bzw. durch Aufhebung;
    • durch Austritt, der bis zum 30.09. zum Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden muss;
    • bei Beitragsrückständen von zwei Geschäftsjahren;
    • durch Ausschluss, über den der Vorstand unter schriftlicher Mitteilung der Gründe entscheidet. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. zur Stellungnahme gegeben werden.
  4. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  5. Personen, die sich um die Erfüllung der Vereinsaufgaben besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder werden.

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Hauptgeschäftsführer/in und der/dem Schriftführer/in.
  2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende(n Vorsitzende/n, die/der Hauptgeschäftsführer/in und die/der Schriftführer/in. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes der vorerwähnten Vorstandsmitglieder hat Einzelvertretungsbefugnis, von der die/der stellvertretende/n Vorsitzende/n und die /der Hauptgeschäftsführer/in im Innen-verhältnis nur Gebrauch machen dürfen, wenn die/der Vorsitzende verhindert ist.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die/der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang gewählt.
    Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so beauftragt der Vorstand innerhalb von drei Monaten ein anderes Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte des aus-geschiedenen Vorstandsmitgliedes. Das beauftragte Vorstandsmitglied hat im Vorstand bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung nur beratende Stimme.
  4. Im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes hat dieser unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen. Bis dahin führt er die Geschäfte weiter.
  5. Der Vorstand leitet die Tätigkeit des Vereins im Rahmen der Satzung und gibt dem Verein eine Geschäftsordnung. Er bestimmt die Errichtung und Aufhebung von Geschäftstellen und anderen Einrichtungen gemäß § 2 (5). Der Vorstand kann die Geschäfte der laufenden Verwaltung der/dem Hauptgeschäftsführer/in übertragen, dessen Befugnisse in der Geschäftsordnung festzulegen sind.
  6. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Prüfungsorgane des Vereins.
  7. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch die/den Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n anberaumt und einberufen.
  8. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmen-mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  10. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle erreichbaren Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung hierzu schrift-lich oder fernmündlich erteilen. Gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen (siehe § 9).
  11. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen andere Vereinsmitglieder sowie sachverständige Personen beratend hinzuziehen.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe gefordert wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n unter Angabe der Tagesordnung und im Allgemeinen unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan über-tragen sind.
  5. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
    • die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Prü-fungsorgane;
    • die Entlastung des Vorstandes;
    • die Wahl des Vorstandes;
    • die Entscheidung über Einsprüche gemäß § 4 (2) und (3);
    • die Entscheidung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages;
    • die Genehmigung und Änderung der Satzung;
    • die Entscheidung über die Auflösung des Vereins;
    • An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen zur gleichen Tagesordnung erneut eingeladen. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige Text als auch der vorgesehene Änderungsentwurf beigefügt waren.

Die Beschlüsse der Vereinsorgane werden durch ein Protokoll beurkundet, das durch die/den jeweilige/n Versammlungsleiter/in und die/den Protokollführer/in der Sitzung zu unterzeichnen ist.

Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Auflösungsbeschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an das Bischöfliche Hilfswerk Misereor e. V. in Aachen, an das Hilfswerk Brot für die Welt e.V. in Stuttgart, an den World Wildlife Found und an die Welthungerhilfe - mit der Maßgabe, es im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden.